Kalkulator für Erfindervergütung
Mit dem Kalkulator / Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen, die Ihnen aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) für Ihre Diensterfindung zusteht. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle - aber zumindest die wesentlichen Faktoren - der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen.
----> Empfehlungen zur Erfindervergütung mit gutachterlicher Stellungnahme
Wie funktioniert die Berechnung bzw. wie lässt sich die Arbeitnehmererfindervergütung für Ihre Diensterfindung ermitteln? Die Methode der Lizenzanalogie wird in der Praxis regelmäßig dann zugrundegelegt, wenn mit der Diensterfindung Umsatzgeschäfte verbunden sind, während die Methode nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn sich die Diensterfindung nur innerbetrieblich auswirkt, ohne sich in Verkaufsprodukten niederzuschlagen.
Gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Höhe einer angemessenen Erfindervergütung die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Detaillierte Aussagen zur Ermittlung der Art, Höhe und Fälligkeit der angemessenen Erfindervergütung enthalten die zum ArbEG erlassenen “Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst” vom 20. 07. 1959 (Beilage zum Bundesanzeigers Nr. 156 vom 18.08.1959 und vom 01.12.1960 (Beilage zum Bundesanzeiger 237, geändert am 01.09.1983 (Bundesanzeiger 1983, S. 9994). Diese Richtlinien sind zwar nicht verbindlich und dienen lediglich als Anhaltspunkt (RL Nr. 1 Satz 1), sie werden jedoch in der betrieblichen Praxis, in der Schiedsstellenpraxis und von den Gerichten gleichermaßen regelmäßig angewandt.
LIZENZSATZ Ein wesentliches Bemessungskriterium für die Höhe des Lizenzsatzes ist die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße (vgl. RL Nr. 8), also die Klärung, ob der Umsatz mit dem Gesamtprodukt (z. B. Stehlampe) oder nur mit den (erfindungsgemäßen) Teilen davon (z. B. Sicherheitsschalter) zugrundegelegt wird. Je umfassender die Bezugsgröße und damit der Einschluß erfindungsneutraler Teile ausfällt, umso geringer ist im Regelfall der Lizenzsatz.
Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, daß z. B. im allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 0,5 bis 5% vom Umsatz üblich ist. (Rahmensätze ergeben sich aus der RL Nr. 10; die folgende Kalkulation geht von einem Mittelwert der unten aufgeführten Prozentzahlen aus; so wird z.B. bei Tätigkeit in der Elektronindustrie ein Prozentsatz von 2,5% zugrunde gelegt)
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