Kalkulator für Erfindervergütung

Mit dem Kalkulator / Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen, die Ihnen aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) für Ihre Diensterfindung zusteht. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle - aber zumindest die wesentlichen Faktoren - der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen.

----> Empfehlungen zur Erfindervergütung mit gutachterlicher Stellungnahme


Wie funktioniert die Berechnung bzw. wie lässt sich die Arbeitnehmererfindervergütung für Ihre Diensterfindung ermitteln?

Die Methode der Lizenzanalogie wird in der Praxis regelmäßig dann zugrundegelegt, wenn mit der Diensterfindung Umsatzgeschäfte verbunden sind, während die Methode nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn sich die Diensterfindung nur innerbetrieblich auswirkt, ohne sich in Verkaufsprodukten niederzuschlagen.

Gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Höhe einer angemessenen Erfindervergütung die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Detaillierte Aussagen zur Ermittlung der Art, Höhe und Fälligkeit der angemessenen Erfindervergütung enthalten die zum ArbEG erlassenen “Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst” vom 20. 07. 1959 (Beilage zum Bundesanzeigers Nr. 156 vom 18.08.1959 und vom 01.12.1960 (Beilage zum Bundesanzeiger 237, geändert am 01.09.1983 (Bundesanzeiger 1983, S. 9994). Diese Richtlinien sind zwar nicht verbindlich und dienen lediglich als Anhaltspunkt (RL Nr. 1 Satz 1), sie werden jedoch in der betrieblichen Praxis, in der Schiedsstellenpraxis und von den Gerichten gleichermaßen regelmäßig angewandt.


LIZENZSATZ

Ein wesentliches Bemessungskriterium für die Höhe des Lizenzsatzes ist die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße (vgl. RL Nr. 8), also die Klärung, ob der Umsatz mit dem Gesamtprodukt (z. B. Stehlampe) oder nur mit den (erfindungsgemäßen) Teilen davon (z. B. Sicherheitsschalter) zugrundegelegt wird. Je umfassender die Bezugsgröße und damit der Einschluß erfindungsneutraler Teile ausfällt, umso geringer ist im Regelfall der Lizenzsatz.

Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, daß z. B. im allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 0,5 bis 5% vom Umsatz üblich ist. (Rahmensätze ergeben sich aus der RL Nr. 10; die folgende Kalkulation geht von einem Mittelwert der unten aufgeführten Prozentzahlen aus; so wird z.B. bei Tätigkeit in der Elektronindustrie ein Prozentsatz von 2,5% zugrunde gelegt)


In welchem Tätigkeitsbereich sind/waren Sie tätig?

Elektroindustrie (0,5 bis 5%)
Maschinen– und Werkzeugindustrie (0,3 bis 10%)
Chemische Industrie (2 bis 5%)
Pharmazeutische Industrie (2 bis 10%)
Automobil– und Zulieferindustrie (0,5 bis 5%)
Optische Industrie/Kameraindustrie (1,5 bis 3,5%)
Möbelindustrie (bis zu 5%)
Papierindustrie (1,4 bis 2%)
Textil– und Bekleidungsindustrie (0,5 bis 3%)
Schuhindustrie (1 bis 4%)
Spielzeugindustrie (1,5 bis 3%)


STELLUNG DER AUFGABE

Die Stellung der Aufgabe (RL Nr. 31) kennzeichnet das Maß, in dem der Betrieb den Erfinder bereits bei der (technischen) Aufgabenstellung an die spätere Erfindung herangeführt hat. Dabei ist der Begriff der Aufgabe nicht im patentrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes technisches Problem, das einer Lösung zugeführt werden soll. Je stärker der betriebliche Einfluß auf das Erkennen des technischen Problems und den beschrittenen Lösungsweg ist, um so geringer fällt die Wertzahl nach RL Nr. 31 aus und umgekehrt.


Wie sind Sie zu der Erfindung veranlasst worden?

weil der Betrieb Ihnen eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1)
weil der Betrieb Ihnen eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2)
ohne dass der Betrieb Ihnen eine Autgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn Sie diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt haben (3)
ohne dass der Betrieb Ihnen eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn Sie diese Mängel und Bedürfnisse selbst festgestellt haben (4)
weil Sie sich innerhalb Ihres Aufgabenbereichs eine Aufgabe stellten (5)
weil Sie sich außerhalb Ihres Aufgabenbereichs eine Aufgabe stellten (6)


ERFÜLLUNG DER AUFGABE

Je nach dem Maß der Erfüllung der drei Teilmerkmale ergibt sich eine Wertzahl zwischen 1 (alle Merkmale voll erfüllt) und 6 (kein Merkmal erfüllt). Kreuzen Sie bitte alle zutreffenden Merkmale an. Wenn keine der vorgeschlagenen Merkmale zutrifft, kreuzen Sie bitte keines an. (Rahmensätze der RL Nr. 32)


In welcher Form haben Sie zur Lösung der Aufgabe durch
Ihren Betrieb profitieren können?

Die Lösung der Aufgabe wurde mit Hilfe der mir beruflich geläufigen Überlegungen gefunden.
Die Lösung der Aufgabe wurde auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden.
Die Lösung der Aufgabe wurde ich durch den Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt.


AUFGABE UND STELLUNG IM BETRIEB

Der Anteil des Arbeitnehmers verringert sich um so mehr, je größer der ihm durch seine Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebes ist und je mehr von ihm angesichts seiner Stellung und des ihm z. Z. der Erfindungsmeldung gezahlten Arbeitsentgelts erwartet werden kann, daß er an der technischen Entwicklung des Betriebes mitarbeitet. Stellung im Betrieb bedeutet nicht die nominelle, sondern die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers, die ihm unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufgaben und der ihm ermöglichten Einblicke in das Betriebsgeschehen zukommt. (Rahmensätze der RL Nr. 33)


Man kann folgende Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden, wobei die Wertzahl um so höher ist, je geringer die Leistungserwartung ist:

Sie sind Arbeitnehmer, der im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit ist (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8).
Sie sind Arbeitnehmer, der eine handwerklich–technische Ausbildung erhalten hat (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner, auch wenn Sie schon mit kleineren Aufsichtspflichten betraut ist (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer)). Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, da von dieser Berufsgruppe in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7).
Sie sind Arbeitnehmer, der als untere betriebliche Führungskraft eingesetzt wird (z. B. Meister, Obermeister,Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten hat (z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind (6).
Sie sind Arbeitnehmer, der eine gehobene technische Ausbildung erhalten hat, sei es auf Universitäten oder Technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur– oder entsprechenden Fachschulen, wenn diese in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5).
Sie sind ein in der Fertigung leitend Tätiger (Gruppenleiter, d. h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure oder Chemiker unterstellt sind) oder in der Entwicklung tätiger Ingenieure oder Chemiker (4).
Sie sind Leiter in der Fertigung einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer Abteilungsleiter und Werksleiter, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker) (3).
Sie sind als Leiter der Entwicklüngsabteilungen einzuordnen oder als Gruppenleiter in der Forschung (2).

Sie sind Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens oder technischer Leiter eines größeren Betriebs (1).


JAHRESUMSATZ / ANTEIL AN DER ERFINDUNG
Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz Ihres Betriebes / Unternehmens an, den es an Ihrer Erfindung erzielt. Bei hohen, insgesamt EURO 1.533.876,00 übersteigenden Umsätzen, sieht RL Nr. 11 eine entsprechende Abstaffelung des Lizenzsatzes vor. (Rahmensätze der RL Nr. 11)


Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz sowie
Ihren (geschätzten) Anteil an der Erfindung in % an!

(z.B. Einzelerfinder=100%; zwei Erfinder=50%)

EURO

Ausgehend von einem durchschnittlichen Lizenzsatz in dem von Ihnen ausgeübten Tätigkeitsbereich ergibt die Kalkulation folgende/n (jährlich) zu zahlende/n


Arbeitnehmererfindervergütung
EURO.

Prozentsatz bzw. prozentualen Anteil %.

Die Vergütung für eine Diensterfindung wird dem Arbeitnehmer üblicherweise in Form einer laufenden Beteiligung an den Erträgen der Erfindung gezahlt. Es wird jährlich abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer Abschlagszahlungen fordern kann.

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Letzte Änderung:
December 22. 2011 12:09:32